Artikel 45
Bemerkungen Dritter
Jedermann und jede Organisation kann beim Amt schriftliche Bemerkungen einreichen, die die Eintragungsfähigkeit einer Unionsmarke in Frage stellen. Hierdurch ergibt sich keine Beteiligung am Verfahren. Die Bemerkungen Dritter sind vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder vor Abschluss eines Widerspruchsverfahrens einzureichen. Unabhängig davon kann das Amt jederzeit die absoluten Eintragungshindernisse prüfen. Zu Bemerkungen Dritter kann der Anmelder Stellung nehmen.
Verordnung
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